Hausordnung für die Einrichtungen des Freizeitzentrums Perchtoldsdorf: Frei- und Hallenbad, Sauna und Eislaufplatz

Sehr geehrte Gäste!

Um einen geregelten Betrieb und ein optimales Wohlfühl-Erlebnis in unserem Freizeitzentrum zu ermöglichen, sind entsprechende Regeln notwendig. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit dem Freizeitzentrum Perchtoldsdorf (FZZ) einen Benützungsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Hausordnung (Stand 2.1.2019) als Vertragsinhalt.

1. Pflichten des FZZ

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen,Gefahrtragung der Gäste

(1) Das FZZ ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Bade- und Sportanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Hausordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder dem FZZ noch dem Personal möglich,Unfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem FZZ-Gelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal des FZZ gehörende Dritte.
(4) Das FZZ übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1) Das FZZ ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebene Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann das FZZ mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In solchen Fällen haben diese mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Das FZZ behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Besuch der Bade- und Sportanlage bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Gäste können nur bis 1 Stunde vor dem festgesetzten Betriebsende eingelassen werden.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

(1) Das FZZ steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat das FZZ alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des FZZ bestehen nicht.
(2) Sobald das FZZ von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt das FZZ umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Gast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
(4) Fahrzeuge des Personals sind so zu parken, dass die Zufahrt zum FZZ für Rettung und Feuerwehr nicht verstellt ist.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung

Das FZZ kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Hausordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände des FZZ aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet das FZZ mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird dem FZZ, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen
glaubhaft gemacht, ist das FZZ mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung

Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter
und Nichtschwimmer
Das FZZ und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.8. Haftung des FZZ

(1) Das FZZ haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Das FZZ haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Hausordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen (Sportgeräten, Klettereinrichtungen,
…) oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehändigten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Das FZZ ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte

(1) Die Benützung der Anlagen ist nur mit einer gültige Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Hausordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Besuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das FZZ zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.
(4) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des FZZ zurückzugeben.
(5) Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn die das Gelände des FZZ nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzubehalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen die hierfür zuständige Person für die Einhaltung der Ordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des FZZ das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige normale Betrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Betriebsstörungen

Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. Es entsteht dadurch kein Anspruch auf Minderung des bereits bezahlten Eintrittsgelds.

2.5. Anweisungen des Personals des FZZ

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des FZZ uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Hausordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmt Einrichtungen (z. B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten des FZZ aus dem FZZ gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
(4) Bezüglich der Badekleidung ist auf die anderen Badegäste bzw. auf die Anweisungen des aufsichtsführenden Personals Rücksicht zu nehmen.
(5) Das Reservieren von frei zugänglichen Liegepritschen und Bänken ist nicht gestattet.

2.6. Hygienebestimmungen

(1) Die Gäste sind in der gesamten Anlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(3) Die Badeanlage darf nicht von Personen mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmittel sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
(6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier, etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7) Es dürfen keine Tiere mitgenommen werden.
(8) Das Färben von Haaren im gesamten FZZ ist nicht gestattet.
(9) Das Mitnehmen von Speisen und Getränken im Hallenbad und in der Sauna ist nicht gestattet.

2.7. Rücksicht

Jeder Gast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.

2.8. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Gäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Gäste belästigt odern gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des FZZ dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des FZZ dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z. B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
(4) Die Benutzung der Riesenrutsche ist nur einzeln nach erfolgter Freigabe durch das grüne Signal gestattet. Kleinkinder dürfen die Rutsche nur gemeinsam mit einem Erwachsenem benützen. Der Auslauf ist sofort nach erfolgter Landung freizumachen.
(5) Den Gästen ist das Betreten von Maschinen und Geräteräumen nicht gestattet.

2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1) Für Wertgegenstände stehen Safekästchen zur Verfügung. Auskunft an der Kassa. Für sonstige in das FZZ eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Kasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum FZZ, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des FZZ sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.11. Wirtschaftliche Aktivitäten

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des FZZ bedarf der Zustimmung des Eigentümers.

3. Saunawelt

(1) Die Benützung des Saunaraumes ist nur mit einem ausreichenden Liegehandtuch gestattet. Jede Verunreinigung der Saunabänke durch Schweiß ist zu vermeiden.
(2) Das Mitbringen von Spirituosen oder stark riechenden Essenzen, insbesonders das Aufschütten solcher Substanzen oder gar brennbarer ätherischen Öle auf den Ofen, ist streng verboten.

(3) Über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte (§13 TNRSG. BGBI.Nr.431/1995, in der geltenden Fassung) hinausgehend gilt im Frischluftbereich der Sauna/Saunaterrasse ein absolutes Rauchverbot.

4. Eisarena

(1) Die zum Verkauf gelangenden Eintrittskarten für Begleitpersonen berechtigen nicht zum Eislaufen.
(2) Das Betreten der Eisfläche ohne Schlittschuhe ist verboten.
(3) Das Sitzen auf den Banden ist nicht gestattet.
(4) Die Benützung der Eisstockbahn ist nur Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, außer in Begleitung eines Erwachsenen.

5. Schwimmunterricht

(1) Außerhalb des Schulbetriebes wird Schwimmunterricht (auch Privatunterricht) der beiden Schwimmschulen Irmi u. Fr. Szkutta, sowie Vereinsschwimmen und das Schwimmen von privaten Gruppen an Wochentagen (ausgenommen Feiertage, schulfreie Tage und Schulferien) grundsätzlich gestattet. Eine Voranmeldung der Schwimmzeiten bei der Betriebsleitung des FZZ Perchtoldsdorf ist Voraussetzung. Der Unterricht darf nur durch befugte Schwimmlehrer erfolgen. Die Schwimmschulen sind private und eigenständige Unternehmungen, die Gemeinde als Betreiberin des Freizeitzentrums trägt keinerlei Verantwortung für die Schwimmschulen sowie denn von diesen Schulen erteilten Unterricht. Die Anzahl der Schwimmschulen im FZZ wird mit höchstens zwei beschränkt. (2) Hinsichtlich der Abwicklung des Schwimmunterrichtes besteht eine Handhabungsregelung, die zu einem Teil dieser Hausordnung erklärt wird. Diese Handhabungsregelung kann laufend den Bedürfnissen angepasst werden und wird laufend aktualisiert. Der Gemeinderat legt fest, dass derzeit die beiden nachfolgend genannten Schwimmschulen befugt sind, im FZZ Schwimmunterricht zu erteilen: Schwimmvergnügen mit Irmi und Team Herr Ralph Hamburger Aspettenstraße 30/1/2 2380 Perchtoldsdorf Schwimmschule Tanja Szkutta Frau Tanja Szkutta.

6. Solarium

(1) Der Betrieb der Solarien wurde 2020 eingestellt!