Hausordnung für die Einrichtungen des Freizeitzentrums Perchtoldsdorf: Frei- und Hallenbad, Sauna und EislaufplatzSehr geehrte Gäste! Um einen geregelten Betrieb und ein optimales Wohlfühl-Erlebnis in unserem Freizeitzentrum zu ermöglichen, sind entsprechende Regeln notwendig. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit dem Freizeitzentrum Perchtoldsdorf (FZZ) einen Benützungsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Hausordnung (Stand 2.1.2019) als Vertragsinhalt. 1. Pflichten des FZZ1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen,Gefahrtragung der Gäste(1) Das FZZ ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Bade- und Sportanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Hausordnung auf eigene Gefahr zu benützen. 1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung(1) Das FZZ ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebene Öffnungszeiten zu ermöglichen. 1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen(1) Das FZZ steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat das FZZ alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des FZZ bestehen nicht. 1.4. Kontrolle der Einhaltung der HausordnungDas FZZ kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Hausordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände des FZZ aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. 1.5. Hilfe bei UnfällenKommt es zu einem Unfall, leitet das FZZ mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. 1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter GefahrenWird dem FZZ, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen 1.7. Keine Möglichkeit zur BeaufsichtigungMinderjähriger, Unmündiger, Behinderter 1.8. Haftung des FZZ(1) Das FZZ haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. 2. Pflichten der Gäste2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte(1) Die Benützung der Anlagen ist nur mit einer gültige Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Hausordnung. 2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. 2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen die hierfür zuständige Person für die Einhaltung der Ordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. 2.4. BetriebsstörungenSobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. Es entsteht dadurch kein Anspruch auf Minderung des bereits bezahlten Eintrittsgelds. 2.5. Anweisungen des Personals des FZZ(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des FZZ uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. 2.6. Hygienebestimmungen(1) Die Gäste sind in der gesamten Anlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. 2.7. RücksichtJeder Gast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. 2.8. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Gäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Gäste belästigt odern gar gefährdet. 2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen(1) Für Wertgegenstände stehen Safekästchen zur Verfügung. Auskunft an der Kassa. Für sonstige in das FZZ eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. 2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des FZZ sofort zu melden. 2.11. Wirtschaftliche AktivitätenJede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des FZZ bedarf der Zustimmung des Eigentümers. 3. Saunawelt(1) Die Benützung des Saunaraumes ist nur mit einem ausreichenden Liegehandtuch gestattet. Jede Verunreinigung der Saunabänke durch Schweiß ist zu vermeiden. (3) Über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte (§13 TNRSG. BGBI.Nr.431/1995, in der geltenden Fassung) hinausgehend gilt im Frischluftbereich der Sauna/Saunaterrasse ein absolutes Rauchverbot. 4. Eisarena(1) Die zum Verkauf gelangenden Eintrittskarten für Begleitpersonen berechtigen nicht zum Eislaufen. 5. Schwimmunterricht(1) Außerhalb des Schulbetriebes wird Schwimmunterricht (auch Privatunterricht) der beiden Schwimmschulen Irmi u. Fr. Szkutta, sowie Vereinsschwimmen und das Schwimmen von privaten Gruppen an Wochentagen (ausgenommen Feiertage, schulfreie Tage und Schulferien) grundsätzlich gestattet. Eine Voranmeldung der Schwimmzeiten bei der Betriebsleitung des FZZ Perchtoldsdorf ist Voraussetzung. Der Unterricht darf nur durch befugte Schwimmlehrer erfolgen. Die Schwimmschulen sind private und eigenständige Unternehmungen, die Gemeinde als Betreiberin des Freizeitzentrums trägt keinerlei Verantwortung für die Schwimmschulen sowie denn von diesen Schulen erteilten Unterricht. Die Anzahl der Schwimmschulen im FZZ wird mit höchstens zwei beschränkt. (2) Hinsichtlich der Abwicklung des Schwimmunterrichtes besteht eine Handhabungsregelung, die zu einem Teil dieser Hausordnung erklärt wird. Diese Handhabungsregelung kann laufend den Bedürfnissen angepasst werden und wird laufend aktualisiert. Der Gemeinderat legt fest, dass derzeit die beiden nachfolgend genannten Schwimmschulen befugt sind, im FZZ Schwimmunterricht zu erteilen: Schwimmvergnügen mit Irmi und Team Herr Ralph Hamburger Aspettenstraße 30/1/2 2380 Perchtoldsdorf Schwimmschule Tanja Szkutta Frau Tanja Szkutta. 6. Solarium(1) Der Betrieb der Solarien wurde 2020 eingestellt!
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